Praktische Grundlagen
Signalpistole, allgemein als Leuchtpistole bezeichnet, unterliegen dem Waffengesetz.
Sie sind als tragbare Gegenständen den Schusswaffen gleichgestellt (§1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG), weil sie zum verschießen von pyrotechnischer Munition zur Signalgebung oder zum Sport bestimmt sind. Wird bei ihrer Verwendung ein Geschoss durch einen Lauf getrieben, sind Signalwaffen gemäß Definition in Anlage 1 A1 UA1 Nr. 1.1 WaffG sogar Schusswaffen im Sinne des WaffG.
Das Bedürfnis nach §8 WaffG für Bootsführer zum Erwerbeiner Signalpistole setzt voraus, dass eine besondere Gefährdungslage glaubhaft gemacht wird, der nicht allein durch erlaubnisfreie Signalmittel begegnet werden kann. Auch für Boote, die nach ihrer Bauart, nur für Fahrten in küstennahen Gewässern und Binnengewässern ausgelegt sind, ist das gegeben – denn durch Wetterwechsel oder starker Strömung kann schnell ein Notfall eintreten, der Leib und Leben der Bootsinsassen gefährdet.
Ein Bedürfnis ist dagegen nicht gegeben beim Charterer eines seegehenden Schiffes, wenn der Schiffseigner eine Signalpistole für die Reise zur Verfügung stellt.
Der Begriff „pyrotechnische Seenotsignale“ bezeichnet Seenotsignale, die mit Hilfe explosionsgefährlicher Stoffe ausgelöst werden. Als explosionsgefährlich gelten solche festen oder flüssigen Stoffe oder Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche Einwirkung von außen, etwa durch Temperatur, Druck, zur Explosion gebracht werden können.
Pyrotechnische Munition enthält explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten. Sie unterliegt dem Sprengstoffgesetz und darf nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden.
Nach dem Waffenrecht, handelt es sich bei pyrotechnischer Munition im Sinne des Waffenrechts um Munition, deren Erwerb unter Erlaubnisvorbehalt steht (Munitionserwerbserlaubnis notwendig) ausgenommen davon ist pyrotechnische Munition der Klasse PM I, nicht aber der Klasse PM II.
Die Klasseneinteilung erfolgt nach Anlage 1 Nr. 5.2 BeschussV.
Der Einsatz pyrotechnischer Notsignale ist nur im Notfall erlaubt. Eine Verwendung als Feuerwerk ist verboten und wird bestraft, da Dritte bei Sichtung davon ausgehen müssen, dass Menschen in Not sind, also Gefahr für Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte besteht und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen.
Zulässig für die pyrotechnische Signalgebung sind Signalwaffen im Kaliber 4 sowie SRS Waffen, die das PTB-Zeichen tragen. Gleiches gilt für die Munition. Ebenfalls zulässig sind andere Notsignale, die eine Zulassung der BAM erhalten haben.
Im Notfall dürfen gemäß §34 StGB die erforderlichen Mittel eingesetzt werden, durch die Menschen aus konkreter Gefahr für Leib und Leben gerettet werden können!
Sofern es sich um SRS Waffen oder Signalgeräte mit Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ handelt, gilt für Waffe und Munition lediglich das Alterserfordernis von 18 Jahren für den Erwerb und Besitz. Für das Führen ist der „kleine Waffenschein“ erforderlich. Für die sichere Aufbewahrung ist ein Schutz gegen einfache Wegnahme ausreichend.
Signalwaffen und Geräte ohne das erforderliche Zulassungszeichen unterliegen den Vorschriften des WaffG. Grundsätzlich gilt, für den Erwerb und Besitz dieser Gegenstände eine WBK und für das Führen ein Waffenschein erforderlich sind.
Für den Erwerb einer Signalpistole Kal. 4 ist eine Waffenbesitzkarte (WBK) mit entsprechendem Voreintrag erforderlich.
Auflistung der wichtigsten pyrotechnischen Seenotsignale:

1. Handfackeln, rot
2. Fallschirmsignalraketen, rot
3. Signalraketen (ohne Fallschirm), rot
4. Rauchsignale, orange
5. Lichtrauchsignale
6. Blitz-Knall-Patronen
Wichtig: nicht jedes Signalmittel ist zu jeder Zeit und in jeder Situation optimal einzusetzen.
Aufbewahrung
Die Vorschriften zur Aufbewahrung u

nd zum Transport der Signalwaffe entspricht den gesetzlichen Forderungen für Schusswaffen (min. WG 0, Altbesitz Klasse B), gleiches gilt für die Munition.
Für die Vorübergehende Lagerung an Bord ist allerdings in der Regel auch der „Hamburger Kasten“ zulässig.
Ein Hamburger Kasten ist ein besonderer Waffenschrank, der für die ausschließliche Lagerung einer Seenotsignalpistole und deren Munition an Bord eines Sportbootes zugelassen ist.
Der Hamburger Kasten hat seinen Namen von der Hamburger Wasserschutzpolizei, die die Bauvorgaben für einen Waffenschrank für Seenotsignalpistolen festlegte. Mittlerweile sind diese Bauvorgaben deutschlandweit anerkannt.
Anders als bei anderen Waffenschränken oder Tresoren gibt es für den Hamburger Kasten keine direkte Norm oder Bauvorschrift; daher ist der Hamburger Kasten klassifizierungsfrei und lässt sich im Prinzip selbst bauen. Der Kasten muss aus Stahlblech gefertigt sein, die Türstärke mindestens vier Millimeter betragen und sich mit einem Schwenkriegel verschließen lassen. Der Kasten muss fest mit dem Bootsrumpf verbunden sein.
Während der Fahrt müssen Signalmittel für jeden an Bord erreichbar sein – so ist im Notfall jedem eine Alarmierung von Rettungskräften möglich.
Der Bootsführer sollte vor dem Auslaufen die Mitfahrenden auf die Signalmittel hinweisen, dabei aber auch über die Gefahren des Missbrauchs aufklären – die Handhabung der Signalmittel sollte allen Personen an Bord bekannt sein. Die Signalmittel müssen trotz erleichterter Zugriffsmöglichkeiten vor dem Einfluss von Hitze und Feuchtigkeit geschützt werden, beispielsweise in einem geeigneten Behältnis.
Ausnahmen der der Waffenscheinpflicht gelten das Führen der Leucht- und Signalpistole beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeuges auf dem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen (§12 Abs. 3 Nr. 4 WaffG) oder als Signalgeber bei Sportveranstaltungen (§12 Abs. 3 Nr. 5 WaffG). Für das Schießen ist eine Erlaubnis notwendig, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall, eine Übung einer anerkannten Rettungsorganisation oder den Einsatz bei einer Sportveranstaltung, bei der optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist und der Starter durch den Veranstalter oder Sportverband als zuverlässig eingestuft wird.
Eine Waffenbesitzkarte berechtigt gegenüber einem Waffenschein NICHT zum öffentlichen Führen einer Waffe.
Dennoch muss die Signalpistole vom Boot zur Wohnung und zurück transportiert werden.
Hierfür gelten klare Regeln.
Die Signalpistole muss „nicht schuss- und nicht zugriffsbereit“ transportiert werden, wenn wir keinen Waffenschein besitzen. Formulierung „nicht schuss- nicht zugriffsbereit“: Die Signalpistole muss entladen, verpackt und von der Munition getrennt transportiert werden.
Signalmittel dürfen nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden.
Technische Grundlagen
An Bord werden in der Regel Signalraketen, Fallschirmsignalraketen, Handfackeln oder Leuchtsignale verwendet. Rauchsignale kommen nur am Tag zum Einsatz und in der Regel dann, wenn Hilfe gesichtet worden ist.
Leucht- oder Rauchsignale in der Farbe rot sind der Verwendung als Notsignal vorbehalten. Die aus sogenannten Leuchtpistolen verschossenen pyrotechnischen Sätze im Kaliber 4, dem gängigsten Kaliber (26,5 mm), steigen auf Höhen um 100m, die Leuchtdauer liegt bei 7s. Zur Verlängerung der Schwebezeit können Leuchtsätze mit Fallschirm verwendet werden, die Leuchtzeit liegt bei bis zu 20s, die Sinkgeschwindigkeit bei 5m/s. Je nach Ausrüstung der Patrone sind größere Steighöhen ebenso wie längere Leuchtzeiten möglich. Signalraketen steigen bis auf 300m bei einer Brenndauer bis zu 30s.
Die Sichtweite von Fallschirmsignalpatronen und Raketen bei Tag wird mit 4sm (Seemeile) angegeben, bei Nacht sind es ca. 20sm.
In der Patrone wird nach dem Zünden der Ausstoßladung das Zünden des Leuchtsatzes zeitlich verzögert, so kann der Leuchtkörper den Lauf der Pistole verlassen und aufsteigen, bevor der Leuchtsatz zündet.
Handfackeln zünden erst mit Verzögerung, das dient der Sicherheit des Anwenders. Sie haben eine Sichtweite von 2,5sm am Tage und 12,5sm in der Nacht, die Leuchtdauer liegt bei 60s.
Handhabung Handgehaltener Signalmittel
Alle Signalmittel haben eine Anleitung direkt auf dem Signalmittel

Reißzünder: Ein Draht im Inneren wird durch einen reibeempfindlichen pyrotechnischen Anzündsatz gezogen, der dann den eigentlichen Signalsatz zündet.
Reibkopf-Zündung: Die Reibkopf-Zündung funktioniert wie ein Streichholz und zündet mit einer Verzögerung direkt den Leuchtsatz.
1. Gebrauchsanweisung beachten
2. In jedem Fall die Fackel nach Lee waagerecht so halten, dass der versprühende Abbrand keine Verletzungen (Haut, Augen) verursacht oder die Yacht beschädigt
3. Rauchsignale nur am Tage und geringer Windstärke verwenden. Die Anzündung erfolgt über eine Reißzündung, die unter einer abschraubbaren Schutzkappe liegt. Nach der Zündung ist das Rauchsignal zur Leeseite außenbords zu werfen.

Rauchtopf
Handhabung der Signalpistole

1. Signalpistole mit abwärts gerichteten Lauf auf
Zündversager

Waffe weiterhin in eine sichere Richtung halten, Schlagstück erneut spannen und erneut abdrücken.
Im Falle eines erneuten Zündversagers muß die Waffe entladen werden.
1. Waffe weiterhin in eine sichere Richtung halten und min. eine Minute warten
2. Waffe außenbords öffnen
3. Signalpatrone ins Wasser gleiten lassen.
Signalpatronen

Gängige Signalpatronen
Lichtsignalpatrone weiß Rändelung – halb
Lichtsignalpatrone rot Rändelung – ganz
Lagerung – Haltbarkeit
Pyrotechnische Munition hat auch bei sachgemäßer Lagerung nur eine begrenzte Verbrauchsdauer (in der Regel drei Jahre). Vorgeschrieben sind die Angaben des Verbrauchzeitraumes auf dem Signalmittel sowie Hinweise zur Handhabung.
Beispiele: ZU VERBRAUCHEN BIS 11/2016 oder HERGESTELLT: 11/2013 – GEBRAUCHSZEIT: 11/2016
Die angegebene Verbrauchsdauer kann bei unsachgemäßer Lagerung deutlich unterschritten werden.
Feuchtigkeit, Korrosion, hohe Temperaturen sowie mechanische Beschädigungen können die Munition beschädigen oder unbrauchbar machen. In diesem Falle ist die Munition über eine fachkundige Stelle zu entsorgen, gleiches gilt für überlagerte Munition.