Vorbereitungslehrgang Erlaubnis §7 SprengG
Erlaubnis §7 SprengG
(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe.
Das bedeutet, jeder der Selbständig oder als Arbeitgeber mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder den Verkehr mit ihnen betreiben will, eine Erlaubnis nach §7 SprengG benötigt.
Soweit ganz einfach, ab jetzt folgt das Schwere und komplizierte.
Mit dem Besitz der Erlaubnis endet das nicht gewerbliche und die Regelungen für Unternehmer und Arbeitgeber beginnt.
In diesem Teil des Kurses, wird dem Teilnehmer, die speziellen Erfordernisse zum gewerblichen Umgang und Verkehr vermittelt.
Inhalt:
• Sprengstoffgesetz
• Waffengesetz
• Verordnungen zum SprengG und WaffG
• Gefahrgutrecht gewerblich
• Beschussgesetz
• Aufbewahrung gewerblich
• Sicherheitsaspekte
• Track & Tracing
• Gefährdungsbeurteilung
• DGUV Vorschriften
• Transport (kleine Menge”