§20 SprengG Befähigungsschein Grundlehrgang „Steinbrechende Treibladungskartuschen“
Der Lehrgang wird geleitet durch Victor Nicolai – staatlich anerkannter Lehrgangsträger.
Befähigung nach §20 SprengG
Personen, die nach dem Sprengstoffrecht einen Befähigungsschein (§ 20) oder eine Erlaubnis (§ 7) benötigen, müssen für die beabsichtigte Tätigkeit die Fachkunde nachweisen. Diese kann nur durch Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang erlangt werden.
Dieser behördlich anerkannte Grundlehrganglehrgang „Steinbrechende Treibladungskartuschen“ vermittelt die Fachkunde für folgende Tätigkeiten:
“Umgang – ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen – mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 in Form von steinbrechenden Kartuschen (Treibladungskartuschen)”
Zielgruppe:
verantwortliche Personen, Arbeiten zum Zerwirken größerer Freisteine bestens geeignet. Auch beim Abtragen von Bauwerksteilen, Fundamenten, Felsen etc.
Die Vorteile sind, es liegt keine Sprengung vor, damit sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. Deutlich kleinere Sperrbereiche und arbeiten im Innenbereich sind möglich.
Ziel:
Mit der bestandenen Abschlussprüfung (schriftlich) weisen Sie die Fachkunde nach.
Inhalt:
Theorie:
Sprengstoffgesetz
Verordnungen zum SprengG und WaffenG
Gefahrgutrecht gewerblich
Aufbewahrung gewerblich
Sicherheitsaspekte
Praxis:
Vorbereitung und Verwendung von Steinbrechenden Treibladungskartuschen
Zeitaufwand:
„Befähigungsschein“: 3 Tage
Kosten:
689€
Voraussetzung:
Das Original einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum SprengG) ist am Kurstag vorzulegen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der für den Wohnort des Teilnehmenden zuständigen Gewerbeaufsicht zu beantragen. Die Bearbeitung kann bis zu 8 Wochen dauern.
Der Personalausweis ist ebenfalls vorzulegen.
Für den Wiederholungslehrgang ist zusätzlich die gültige Erlaubnis nach § 7 SprengG bzw. der Befähigungsschein nach § 20 SprengG am Kurstag vorzulegen.